Kosten & Förderung (§35a) 

 Informationen zur Kostenübernahme lerntherapeutischer Förderung nach § 35a SGB VIII 

 Voraussetzungen für eine Förderung nach § 35a SGB VIII 

  

 Eine Kostenübernahme nach § 35a SGB VIII kann in Betracht kommen, wenn: 

• eine seelische Beeinträchtigung vorliegt oder zu erwarten ist
 • die Teilhabe am schulischen oder sozialen Leben beeinträchtigt ist
 • eine fachärztliche oder kinder- und jugendpsychiatrische Stellungnahme dies bestätigt 

Typische Anlässe können sein: 

• ausgeprägte Lese-Rechtschreib-Schwäche (LRS)
 • ausgeprägte Rechenschwäche (Dyskalkulie)
 • erhebliche schulische Belastungssituationen 

Die Entscheidung über eine Bewilligung trifft ausschließlich das zuständige Jugendamt. 

 Ablauf des Antragsverfahrens 

Der Weg zur Förderung erfolgt in mehreren Schritten:

  1. Erstgespräch und fachliche Einschätzung
  2. Einholung einer fachärztlichen Stellungnahme
  3. Antragstellung beim zuständigen Jugendamt
  4. Prüfung durch das Jugendamt
  5. Bewilligung und Beginn der lerntherapeutischen Förderung

 
Ich verfüge über eine Entgeltvereinbarung mit dem Jugendamt Grevenbroich für die lerntherapeutische Förderung.

Im Falle einer Bewilligung erfolgt die Abrechnung direkt mit dem Jugendamt. 

Gerne unterstütze ich Eltern bei der Orientierung im Verfahren und stehe für Rückfragen zur Verfügung.

 Private Finanzierung 

Lerntherapie kann selbstverständlich auch unabhängig von einer Förderung nach § 35a SGB VIII in Anspruch genommen werden.

In diesem Fall erfolgt die Finanzierung durch die Eltern.

Die lerntherapeutische Arbeit, der Ablauf sowie die fachliche Dokumentation entsprechen dabei denselben professionellen Standards wie im Rahmen einer Jugendamtsförderung.

Ein unverbindliches Erstgespräch dient der Klärung des individuellen Förderbedarfs und der Rahmenbedingungen.

 Unverbindliches Erstgespräch vereinbaren